Arbeitgeber darf Rückkehr ins Büro anordnen
Ein Münchner Gericht hat entschieden, dass Angestellte unter bestimmten Bedingungen zurück an den Arbeitsplatz beordert werden dürfen.
Mit Begin der Corona-Pandemie vor 18 Monaten mussten etlichen Firmen auf neue Arbeitsmodelle umstellen. Viele Betriebe schickten die eigene Belegschaft ins Homeoffice, was vielerorts aufgrund des schleppenden Fortschritts der Digitalisierung mit zusätzlichen Herausforderungen einherging. Obwohl die Corona-Pandemie nach wie vor im Gange ist, ermöglicht die voranschreitende Impfkampagne zahlreiche Lockerungen.
Zurück ins Büro?
Doch wie steht es um die Rückkehr ins Büro? Eine Homeoffice-Pflicht besteht für Unternehmen nicht mehr. Diese ist Ende Juni 2021 ausgelaufen. Viele Unternehmen haben jedoch während der Pandemie die Vorteile der modernen Arbeitswelt erkannt und geben ihren Mitarbeitern; beispielsweise im Rahmen hybrider Arbeitsmodelle; weiterhin die Möglichkeit zur mobilen Arbeit bzw. zum Homeoffice.
Recht auf Homeoffice?
Ein allgemeines Recht auf immerwährendes Homeoffice gibt es jedoch nicht. Das hat das Landesgericht München nun entschieden. Im konkreten Fall war ein Grafiker, welcher seit Dezember 2020 im Homeoffice tätig war, vor Gericht gegangen, als er von seinem Arbeitgeber zurück ins Büro beordert wurde.
Kein Anspruch auf Homeoffice
Mit dieser wollte der Arbeitnehmer erreichen, dass ihm das Arbeiten von zu Hause aus während der Pandemie grundsätzlich gestattet wird. Doch ohne Erfolg: Dem Gericht zufolge ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers, noch aus der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz (vgl. t3n.de, 01.09.2021).
Dauerhafte Heimarbeit
Die Homeoffice-Pflicht, die zwischen April und Juli 2021 bestand, könne jedoch Rechtsexperten durchaus in einigen Fällen dazu führen, dass Arbeitnehmer dauerhaft von zu Hause arbeitenden Könnten. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn vorab keine Absprachen über die Rückkehr ins Büro getroffen wurden. Darum ging es in diesem konkreten Fall jedoch nicht, da die Homeoffice-Pflicht im Februar 2021 noch gar nicht in Kraft getreten war (vgl. t3n.de, 01.09.2021).
20 September 2021
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