Händler gezwungen Lastschrift anzubieten

Händler gezwungen Lastschrift anzubieten

Wer Lastschrift als Zahlungsmethode in seinem Vertrieb anbieten möchte, muss dies EU-weit umsetzen urteilte nun der EuGH.

Der europäische Gerichtshof musste sich nun mit einer Klage des österreichischen Verbraucherschutzverbandes „Verein für Konsumenteninformation“ gegen die Deutsche Bahn befassen. Der Verband hatte gegen die Bahn geklagt, weil diese für ihr Lastschriftverfahren einen Wohnsitz in Deutschlang voraussetzte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht.

Der oberste Gerichtshof in Österreich verwies in einem vorangegangenen Verfahren auf den EuGH, der nun Ende vergangener Woche die Auffassung des Verbandes in seinem Urteil bestätigte. Und dieses Urteil hat Folgen. Online-Händler dürfen die Lastschrift nur noch dann anbieten, wenn sie diese Zahlungsmethoden allen Kunden innerhalb der EU einräumen. 

 „Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im Sepa-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.“ – Pressemitteilung EuGH vom 05.09.2019

Lastschrift beinhaltet hohes Risiko

Das Lastschriftverfahren beinhaltet, ähnlich wie der Rechnungskauf ein gewisses Risiko für den Händler, speziell dem Onlinehandel. Zwar kann durch ein Lastschriftmandat der Betrag noch vor der Lieferung abgebucht werden, jedoch kann der Kunde ohne Angabe von Gründen bis zu acht Wochen das Geld über seine Bank zurückfordern. Im Streitfall gar bis zu 13 Monate lang, was zur Folge hatte, dass sich Anbieter des Lastschriftverfahrens über eine Bonitätsprüfung absicherten, wie auch die Deutsche Bahn. Dies verleitete die Bahn auch dazu, sich auf Kunden mit deutschem Wohnsitz zu beschränken. 

Bonitätsprüfung mitunter sehr teuer

Die Argumentation der Gegenseite stützte sich auf die Tatsache, dass Bonitätsprüfungen in allen EU-Ländern schlichtweg nicht umzusetzen sein, da beispielsweise eine solche Prüfung in Österreich gleich 15-mal so viel koste, wie beispielsweise in Deutschland. In vielen anderen Mitgliedsstaaten sei es überdies sehr schwierig überhaupt Auskünfte zur Bonität der Kunden zu erhalten. So habe die deutsche Schufa beispielsweise gerade einmal Partnernetzwerke in 10 der 28 Mitgliedsstaaten der EU. Ferner stellt das Urteil fest, dass es keine Rolle spiele, ob neben dem Lastschriftverfahren noch andere Zahlungsmethoden für den Kunden zur Verfügung stehen. Wer Lastschrift anbietet, muss dieses für alle EU-Bürger zugänglich machen. 

Folgen für des Urteils

Was sind nun jedoch die Folgen des Urteils für den Onlinehandel? Nun, letztlich gilt das Urteil ab sofort und betrifft ausnahmslos alle Händler innerhalb der Europäischen Union. Entweder öffnet ein Händler sein Lastschriftverfahren für alle Bürger innerhalb der EU oder er verzichtet zukünftig auf das Angebot dieser Zahlungsmethode. Das Urteil und damit die Auflage zu ignorieren könnte zu großen Kosten führen, eben dann, wenn Onlinehändler von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. 

Letztlich wird wohl das Urteil dazu führen, dass viele Onlinehändler künftig auf das Verfahren verzichten werden, weil die damit verbundene Bonitätsprüfung schlichtweg zu teuer ist. Ebenso kann dies jedoch auch dazu führen, dass Anbieter von gesicherten Lastschriftverfahren künftig das Risiko auf sich nehmen und entsprechende Pakete anbieten, was jedoch auch mit weiteren Kosten verbunden sein dürfte. (vgl. Jochen G. Fuchs vom 06.09.2019 auf t3n.de) 

10 September 2019

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