Brexit und der E-Commerce

Brexit und der E-Commerce

Wenn Großbritannien Ende Oktober ohne Abkommen aus der EU austritt, wird es auch spannend für Online-Händler. Was es zu beachten gilt.

Ein ungeregelter Brexit wird zunehmend realistischer, doch was bedeutet dies eigentlich für die zahlreichen Online-Händler ab dem 31. Oktober 2019? Jochen G. Fuchs gibt in einem Artikel vom 24.09.2019 wichtige Tipps für den E-Commerce, um auf den Brexit vorbereitet zu sein. Die Situation ist unruhig, der Ausgang ungewiss und niemand kann mit letzter Bestimmtheit sagen, wie der Brexit letztlich von Statten gehen wird. Während Premierminister Boris Johnson den Brexit zum 31. Oktober zunächst ohne Abkommen fokussierte, schuf das britische Parlament mit dem sogenannten No-Deal-Gesetz die Vorgabe, die einen Austritt aus der EU ohne entsprechendes Abkommen unmöglich macht. Doch die Zeit drängt und Johnson kündigte bereits an, das Gesetz, wenn nötig zu ignorieren. Es ist einiges los im Empire und Unsicherheit macht sich breit. 

Ohne Abkommen ändert sich einiges

Wie ein Abkommen zwischen EU und Großbritannien letztlich aussehen könnte, wäre zu spekulativ, als dass man sich in seiner Geschäftsstrategie schon jetzt danach ausrichten könnte. Doch was bei einem No-Deal-Brexit passiert, was die Folgen für die britische Bevölkerungen, die britischen Händler und eben auch der nach Großbritannien exportierenden Online-Händler aus EU-Staaten sind, kann relativ deutlich ausgemalt werden. Denn, laut dem No-Deal-Gesetz, darf Johnson den Brexit erst einleiten, wenn ein entsprechendes Abkommen mit der EU unterzeichnet wurde. Ist dies bis Ende Oktober nicht geschehen, verpflichtet ihn das Gesetz dazu eine weitere dreimonatige Fristverlängerung zu beantragen. Diese scheint jedoch von Seiten der EU mehr als unrealistisch, weshalb man sich nun ernsthaft mit der Option eines ungeregelten Brexits befassen müsse, so Fuchs. 

Großbritannien dann nicht mehr Teil des Binnenmarktes

Theoretisch sei ein geregelter Brexit nach wie vor möglich, wenn auch immer unwahrscheinlicher. Fuchs gibt in seinem Artikel deshalb den Hinweis, die nachfolgenden Betrachtungen und Tipps nur im Kontext eines möglichen ungeregelten Brexits zu betrachten. Zunächst einmal gilt festzuhalten, dass mit dem 31.10 die Britten keineswegs nicht mehr Mitglied der EU und Teil des Binnenmarktes sind. Bis zu einem tatsächlichen Austritt könne es indes noch mehr Zeit ins Land gehen, das Verfahren werden an dieser Stelle lediglich eingeleitet. Mit einem Abkommen, welches dann vermutlich auch ein Freihandelsabkommen beinhalten würde, würde Großbritannien auch weiterhin Teil des Binnenmarktes bleiben. Nur ohne eben nicht. 

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Eine große Veränderung die es mit einem ungeregelten Brexit geben wird, es fallen wieder Zoll und Einfuhrumsatzsteuern an. Wie bereits erwähnt verlässt Großbritannien mit der EU auch den Binnenmarkt in diesem Szenario. Somit müssten Onlinehändler nach dem Austritt Zollanmeldungen vornehmen und unter gewissen Umständen auch Einfuhrumsatzsteuern bezahlen. Im Prinzip gelten dieselben Regeln, wie für einen Handel mit Ländern außerhalb der EU. Das bedeutet zum einen, dass für alle Lieferungen bis zu 135 britischen Pfund Warenwert pro Sendung eine Einfuhrumsatzsteuer vom Händler zu zahlen ist, übersteigt der Wert der Sendung diese Grenze, können Händler die Steuer nicht mehr für ihre Kunden übernehmen, der britische Zoll kassiert dann beim Paketempfänger. Zum anderen müssen alle Sendungen unterhalb dieser Grenze online angemeldet werden, auch wenn auf diese keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Verstöße können dazu führen, dass Waren nicht zugestellt werden, Kunden erhöhte Steuersätze zahlen müssen oder Händler mit Strafen von bis zu 1.000 Pfund belastet werden könnten. 

Neue Genehmigungen müssen kommen

Die Einfuhr- uns Ausfuhrgenehmigungen müssen zudem neu beantragt werden. Sämtliche Genehmigungen die für die EU derzeit noch gelten werden mit dem Austritt obsolet und müssen bei einem EU-Mitgliedsland neu beantragt werden. Dies betrifft auch Zollvereinfachungen und Zolllager, oder bessergesagt einfach alle, wirklich jede einzelne Genehmigung die von Großbritannien jemals als EU-Mitglied für den EU-Binnenmarkt erteilt wurde. Während das SEPA-System wohl auch mit den nationalen Zahlungssystemen in Großbritannien zusammenarbeiten werden, gilt die Geoblocking-Verordnung auch weiterhin. Demnach dürfen auch weiterhin britische Kunden nicht auf Grund ihres Wohnsitzes diskriminiert werden. 

Datenschutz auch weiterhin wichtig

Der Datenschutz könnte sich mitunter durchaus komplex gestalten, so Fuchs weiter. Die Regelungen zur DSGVO dürften zwar nicht mehr für britische Kunden gelten, jedoch für die Sammlung von Daten europäischer Kunden in Großbritannien. Es wird einige Veränderungen geben, die mit dem Brexit einher gehen. Online-Händler, die ihre Waren auch nach Großbritannien liefern müssen sich diesen in jedem Fall bewusst machen. Mit dem Brexit fallen viele Regelungen und Genehmigungen anheim und werden im Nachgang durch neue ersetzt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie genau der Brexit letztlich von Statten geht und ob es nicht doch noch zu einem Abkommen kommt, welches dann für die Online-Händler weniger Umstellungen mit sich bringen könnte. 

27 September 2019

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